British Airways-Streiks: Das müssen betroffene Passagiere nun beachten

British Airways-Streiks: Das müssen betroffene Passagiere nun beachten

Letzte Aktualisierung: 30. August 2019
  • British Airways-Piloten streiken am 9., 10. und 27. September
  • Zahlreiche Flüge könnten ausfallen oder nur verspätet starten
  • Betroffene Passagiere haben Anspruch auf Umbuchung oder Erstattung sowie unter Umständen auch eine finanzielle Entschädigung

Wien, 30. August 2019. Die British Airways-Piloten werden an drei Tagen im September streiken. Dadurch werden vermutlich zahlreiche Flüge ausfallen oder nur verspätet starten. Die Airline hat darauf bereits reagiert. Doch die angebotenen Möglichkeiten der Airline verstoßen gegen geltendes EU-Recht. Was betroffene Passagiere nun beachten müssen, erklärt Christian Leininger. Er ist Rechtsanwalt des weltweit führenden Fluggasthelfer-Portals, AirHelp:

“Durch die Pilotenstreiks bei British Airways am 9., 10. und 27. September könnten zahlreiche Flüge ausfallen oder nur verspätet starten. Die Airline hat bereits vorbeugend E-Mails an einige Kunden geschickt und diese über den Ausfall ihres Fluges informiert. Dadurch umgeht die Airline die Auszahlung möglicher finanzieller Entschädigungen: Gemäß der EU-Fluggastrechte haben Passagiere nur dann Anspruch auf bis zu 600 Euro pro Person, wenn sie weniger als 14 Tage vor dem eigentlichen Abflugtermin über den Ausfall ihres Fluges informiert wurden.

Gleichzeitig verstößt die britische Airline aber gegen geltendes EU-Recht, indem sie ihren Passagieren lediglich die Erstattung der Ticketkosten oder eine spätere Beförderung – oft erst Tage nach dem eigentlichen Flugtermin –  mit British Airways anbietet. Stattdessen ist die Fluggesellschaft in diesem Fall rechtlich dazu verpflichtet, ihren Passagieren eine Alternativbeförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt anbieten. Das schließt auch Beförderungen mit anderen Airlines oder sogar anderen Beförderungsmitteln wie Bus und Bahn ein. Unter anderem könnten einige der betroffenen Passagiere auf Flüge von easyJet und Virgin Airlines umgebucht werden.

Wir raten betroffenen Passagieren dazu, die Airline auf die gültige Rechtslage gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung EG 261/2004 aufmerksam zu machen und sich nicht einfach abspeisen zu lassen. Wer an den besagten Tagen mit British Airways fliegen will und nicht über den Ausfall des eigenen Fluges informiert wurde, sollte zudem die aktuelle Lage beobachten und regelmäßig den eigenen Flugstatus überprüfen. Reisende, deren Flüge gestrichen werden, haben unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro pro Person, sofern sie weniger als  14 Tage vor dem eigentlichen Abflugtermin über den Ausfall ihres Fluges informiert wurden. Gleiches gilt für Passagiere, deren Flüge ihr Ziel erst mit mindestens drei Stunden Verspätung erreichen.

Ab einer Verspätung von mehr als fünf Stunden ist die Airline zudem dazu verpflichtet, Reisenden den vollen Ticketpreis zu erstatten, falls diese sich gegen einen Alternativflug entscheiden. Bei Verspätungen von über zwei Stunden und einer betroffenen Flugstrecke von über 1.500 Kilometern muss die ausführende Airline den Passagieren am Flughafen Mahlzeiten und Getränke bereitstellen und ihnen die Möglichkeit bieten, zwei Telefonate zu führen oder E-Mails zu versenden. Bei Bedarf müssen die Airlines auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen. Wir raten, diese Versorgungsleistungen bei der Fluggesellschaft einzufordern. Wir von AirHelp unterstützen Passagiere dabei, ihr Recht durchzusetzen und ziehen wenn nötig auch für sie vor Gericht.

Flugprobleme: Diese Rechte haben Passagiere

Flugausfälle und -verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Entschädigungszahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch rückwirkend durchsetzen, bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird.

Im April letzten Jahres urteilte der Europäische Gerichtshof, dass selbst ein nicht angekündigter Streik des Airline-Personals keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der die Fluggesellschaften von ihrer Pflicht befreien würde, Entschädigungen auszahlen zu müssen.

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