Verdi-Streiks an Flughäfen: Diese Rechte haben Passagiere
Verdi kündigt für Donnerstag einen Streik des Personals an den Flughäfen in München und Hamburg an, weitere Streiks könnten am 27. März folgen
Airlines müssen für Ersatzleistungen wie Alternativtransport, Verpflegung oder Unterkunft sorgen
Seit 2021 sind Streiks in der EU entschädigungsberechtigt, betroffenen Passagieren stehen gegebenenfalls Erstattungen bei Ausfällen oder Verspätungen zu
Berlin, 22. März 2023 – Die Gewerkschaft Verdi kündigt den nächsten Warnstreik am Münchener und Hamburger Flughafen an. So streikt am heutigen Donnerstag, den 23. März, das Sicherheitspersonal in München. In Hamburg streikt das nach Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bezahlte Personal. Diese Streiks sind jedoch nur Vorboten eines deutschlandweiten Streiks der Gewerkschaft Verdi am 27. März. Medienberichten zufolge könnte die Bahn, der Nahverkehr, die Autobahn und die Flughäfen bundesweit gleichzeitig bestreikt werden. Julián Navas, Fluggastrechteexperte bei der weltweit größten Organisation für Fluggastrechte, AirHelp, erklärt, welche Rechte betroffene Passagiere haben:
Passagiere haben Anspruch auf Ersatzleistungen
„Aufgrund des Warnstreiks werden mehrere tausend Passagiere ihr Ziel nicht wie geplant erreichen. Die von den Annullierungen betroffenen Fluggäste haben Anspruch auf eine alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. In der Regel bieten die Fluggesellschaften eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an. Inlandsflüge können optional auf ein Bahnticket umgebucht werden.
Wenn der Flug annulliert wird oder sich um mehr als drei Stunden verspätet, muss die Fluggesellschaft eine alternative Beförderung anbieten.
Wird die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig oder kann sie keine geeignete alternative Beförderung anbieten, können die betroffenen Fluggäste selbst eine Alternative suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen.
Fluggäste, deren Flug sich um mehr als fünf Stunden verspätet, können auf die Reise verzichten und stattdessen von ihrer Fluggesellschaft die Erstattung des vollen Ticketpreises verlangen, sofern sie sich nicht für eine Alternativbeförderung entschieden haben.
Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden muss die ausführende Fluggesellschaft den Fluggästen auch Mahlzeiten und Getränke am Flughafen anbieten. Außerdem müssen zwei Telefongespräche oder das Versenden von zwei E-Mails ermöglicht werden. Gegebenenfalls müssen die Fluggesellschaften auch für Unterkunft und Transport sorgen. In jedem Fall ist es ratsam, diese Versorgungsleistung bei der Fluggesellschaft einzufordern.“
Anspruch auf Entschädigungszahlung ist bei streikendem Flughafenpersonal nur unter Umständen gegeben
„Während Streiks des Airline-Personals in den Einflussbereich der Fluggesellschaft fallen, können andere Streiks als außergewöhnliche Umstände gelten. Außergewöhnliche Umstände sind alle Ereignisse oder Situationen, die sich vollständig der Verantwortung der Fluggesellschaft entziehen und nicht vermieden werden können, selbst wenn angemessene Maßnahmen zu ihrer Vermeidung getroffen wurden.
Da es sich um einen Streik des Flughafenpersonals handelt, haben die betroffenen Fluggäste in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung nach der europäischen Fluggastrechteverordnung EG 261. Die Ausnahme: Werden auch Subunternehmer der Fluggesellschaft bestreikt, die bei der Fluggesellschaft angestellt sind, können Verbraucher ab einer Verspätung von drei Stunden oder einer Annullierung eine Entschädigung verlangen. Diese beläuft sich auf bis zu 600 Euro pro Person.”
Diese Rechte haben Passagiere laut der EG 261
Ausfälle und Verspätungen können zu Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 600 Euro pro Fluggast berechtigen. Die Höhe der Zahlung berechnet sich aus der Länge der Flugstrecke. Der rechtmäßige Entschädigungsanspruch ist abhängig von der tatsächlichen Verspätungsdauer am Ankunftsort sowie dem Grund für den ausgefallenen oder verspäteten Flug. Betroffene Passagiere können ihren Entschädigungsanspruch bis zu drei Jahre nach ihrem Flugtermin rückwirkend durchsetzen.
Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle können bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird. Angekündigte wie unangekündigte Streiks gehören nicht dazu.
Über AirHelp
AirHelp ist die weltweit größte Organisation für Fluggastrechte. Seit der Gründung 2013 hilft das Unternehmen Reisenden dabei, Entschädigungen für verspätete oder ausgefallene Flüge sowie im Falle einer Nichtbeförderung durchzusetzen. Zudem ergreift AirHelp juristische und politische Maßnahmen, um die Rechte von Fluggästen weltweit weiter zu stärken. Das Unternehmen hat bereits mehr als 1,5 Millionen Menschen geholfen, ist in 30 Ländern und auf 18 Sprachen aktiv und beschäftigt über 350 Mitarbeiter:innen. Seit 2019 kooperiert AirHelp mit Verbraucherschutz Deutschland (www.verbraucherschutz.de/airhelp) und hilft bei der Durchsetzung der Fluggastrechte von Verbrauchern, die sich an den Verbraucherschutz Deutschland gewandt haben. Mehr Informationen über AirHelp finden Sie unter: www.airhelp.com/de/
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