Urteil: Swiss muss für Verspätung anderer Airline zahlen

Letzte Aktualisierung: 30. November 2018

Bern, 30. November 2018. Die Schweizer Fluggesellschaft Swiss International Air Lines muss eine Entschädigung für die Verspätung der Airline SAS zahlen. Das urteilte kürzlich ein schwedisches Gericht und kam damit einer Klage des weltweit führenden Fluggastrechte-Portals AirHelp (www.AirHelp.com) nach. Zuvor hatte Swiss einen Passagier bei einem verpassten Anschlussflug auf einen Alternativtermin umgebucht, der von der skandinavischen Airline durchgeführt wurde. Philippe Strässle, Experte für Fluggastrechte in der Schweiz, klärt über die Tragweite des Urteils auf:

“In dem aktuellen Fall weigerte sich die Schweizer Fluggesellschaft Swiss, eine Entschädigung für die verspätete Ankunft seines Fluggastes zu zahlen. Die Airline verwies darauf, dass sie den Passagier für eine Teilstrecke auf die Fluggesellschaft SAS umgebucht habe und diese daher haftbar zu machen sei. Zuvor hatte der Passagier seinen regulären Anschlussflug mit Swiss verpasst.

Da der Passagier seinen gesamten Flug bei Swiss gebucht hat, ist sie als Vertragspartner dafür zuständig, dass der Kunde sein Endziel pünktlich erreicht. Diese Pflicht kann wegen einer Umbuchung nicht einfach auf eine andere Fluggesellschaft übertragen werden. Wir waren daher der festen Überzeugung, dass Swiss für die Entschädigungszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung aufkommen muss. Das Gericht bestätigte dies mit seinem Urteil. Dadurch wird nun die längst überfällige Klarheit und Rechtssicherheit für betroffene Passagiere geschaffen. Wir von AirHelp unterstützen Fluggäste bei der Durchsetzung von Entschädigungen und ziehen, wenn nötig, dafür auch vor Gericht.”

Flugprobleme: Diese Rechte haben Passagiere
Im Falle eines verspäteten oder ausgefallenen Fluges sowie bei einer Nichtbeförderung haben Reisende unter anderem Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro pro Person. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Start- oder Zielflughafen innerhalb der EU oder Schweiz liegt und, im Falle von Letzterem, die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU oder der Schweiz hat. Der Grund für die Verzögerung im Flugbetrieb muss durch die Airline verschuldet sein. Das Recht auf finanzielle Entschädigung kann innerhalb von drei Jahren ab dem verspäteten Flugtermin eingefordert werden, ansonsten verjährt dieser Anspruch.

Außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder medizinische Notfälle bewirken, dass die ausführende Airline von der Kompensationspflicht befreit wird.

Weitere Informationen stehen unter folgendem Link bereit: https://www.airhelp.com/de/ihre-rechte

85 % der Fluggäste kennen ihre Rechte nicht. Lassen Sie sich nicht lumpen.

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